Satzung der Vereinigung zur Förderung der
Milchwissenschaftlichen Forschung an der
TU München in Freising-Weihenstephan e.V.
§ 1
Name, Sitz, Aufgabe und Rechtsform
Die Vereinigung zur Förderung der Milchwissenschaftlichen Forschung an der TU München in Freising-Weihenstephan e.V. hat ihren Sitz in Freising. Die Vereinigung hat die Aufgabe, insbesondere die milchwissenschaftliche Forschung an der TU München in ihrer ganzen Breite zur Fortentwicklung der gesamten Milch- und Lebensmittelwirtschaft zu fördern.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie sucht dies zu erreichen durch:
- Bereitstellung von Mitteln für Forschungsaufgaben auf dem Gebiete der Milch- und Lebensmittelwirtschaft, insbesondere der milchwissenschaftlichen Forschung,
- Förderung des Nachwuchses durch Stipendien,
- ständigen Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit der Milch- und Lebensmittelwirtschaft, den land- und milchwirtschaftlichen Organisationen, wissenschaftlichen Gesellschaften, Anstalten und Instituten des In- und Auslandes, durch Tagungen und Vorträge.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freising VR 133 eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personenvereinigungen ohne und mit Rechtspersönlichkeit,
c) sonstige Körperschaften privaten und öffentlichen Rechtes.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Die Vereinigung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß, ferner bei Mitgliedern zu § 3,a) durch Tod, bei Mitgliedern zu § 3,b) und c) durch deren Auflösung.
Der Austritt aus der Vereinigung kann durch schriftliche Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei drei Monate. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) bei absichtlicher Schädigung der Bestrebungen der Vereinigung,
b) bei rechtskräftiger Bestrafung wegen einer ehrenrührigen Handlung.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen zwei Wochen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5
Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Förderungsbeitrag zu leisten, der im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres an die Kasse der Vereinigung zu entrichten ist. Die Höhe des Förderungsbeitrages wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6
Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium (Beirat).
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums,
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) die Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten,
f) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung.
Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Gesamtmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der Vereinigung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen mit Vortragsveranstaltungen und Besichtigungen verbunden werden, um die Zusammenarbeit von Praxis und Forschung zu fördern.
Im Geschäftsjahr muß einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden.
Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer ist aus den Reihen der milch- und lebensmittelwissenschaftlich forschenden Wissenschaftler der TU München zu wählen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vereinigung wird durch den Vorsitzenden, die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten. Jeder dieser vier Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; ihm obliegt die Aufstellung des Haushalts-planes, die Verwaltung des Vermögens, die Erstattung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung an die Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 9
Das Kuratorium (Beirat)
Die Mitgliederversammlung bestellt ein Kuratorium (Beirat), das dem Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Vereinigung beratend und unterstützend zur Seite steht.
Dem Kuratorium gehören an:
a) der jeweilige Vorstand der Vereinigung zur Förderung der Milchwissenschaftlichen Forschung an der TU München in Freising-Weihenstephan e.V.
b) der jeweilige 1. Vorsitzende des Verbandes Weihenstephaner Milchwirtschaftler und Lebensmitteltechnologen e.V.,
c) bis zu 12 weitere, von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder.
Das Kuratorium wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Als Beiräte sollen Vertreter der Milch- und Lebensmittelwirtschaft sowie Vertreter des Lebensmittelhandels gewählt werden.
§ 10
Besondere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte
Die tatsächliche Geschäftsführung der Vereinigung hat auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet zu sein und den Bestimmungen zu entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen enthält.
§ 11
Verwendung von Gewinn
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Entlassung oder Aufhebung der Gemeinschaft keinerlei Rückvergütung.
§ 12
Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, zu welcher die Mitglieder durch eingeschriebenen Brief mit vierzehntägiger Frist eingeladen werden müssen.
Der Auflösungsbeschluß erfordert für seine Wirksamkeit eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Der Auflösungsbeschluß kann auch durch schriftliche Stimmabgabe durch Dreiviertelmehrheit der Stimmen sämtlicher Mitglieder erfolgen. Zu einer solchen Stimmabgabe ist mit einer Frist von vierzehn Tagen aufzufordern.
Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Technische Universität München, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, vor allem zur Förderung von Forschungs-aufgaben, die für die Milchwirtschaft von Bedeutung sind, zu verwenden hat.
§ 13
Anwendung der Bestimmungen des BGB
Soweit in dieser Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist, regeln sich die Rechtsverhältnisse der Vereinigung nach den vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB.
Freising, 06.10.2011
Eingetragen ins Vereinsregister Nr. 120133
am 01.06.2012